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                    Kirchfarrnbach, 3. Dezember 1857. Heute 
                    wurde berathen und beschlossen, was folgt: I. Der 
                    Schreinermeister Joh: Geg: Strebel und sein Weib, Nam: Joh: 
                    Babetta, geborene Albrecht, haben sich bisher so betragen, 
                    daß von denselben nichts Nachtheiliges bewiesen werden 
                    kann und daher ihr Leumund löblich zu nennen ist. – 
                    Diese Personen haben gar kein Vermoegen, befinden sich in 
                    großer Armuth und haben eine Familie von 6 Kindern zu 
                    ernähren. In Berücksichtigung dieser Verhältnisse 
                    hat die hiesige Landgemeinde nichts einzuwenden, wenn den 
                    oben genannten Strebel’schen Eheleute zum Handel mit 
                    Viktualien und Galanteriewaaren die polizeiliche Erlaubniß 
                    ertheilt wird. II. Der 
                    Büttnermeister Georg Karl Renz und dessen Eheweib haben 
                    sich bisher sittsam, bescheiden und rechtschaffen betragen, 
                    waren immer fleißig und sparsam; liegt von denselben 
                    überhaupt nichts Nachtheiliges vor, so, daß deren 
                    Leumund „lobenswert“ genannt werden darf. (Erforderlich 
                    zur Hypothekaufnahme). G. w. 
                    o.Gemeindeverwaltung.
 Kohler Vorsteher.
 Weiß.
 Schuster
 Braun
 Hufnagel.
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