Kirchfarrnbach, 3. Dezember 1857.
Heute
wurde berathen und beschlossen, was folgt:
I. Der
Schreinermeister Joh: Geg: Strebel und sein Weib, Nam: Joh:
Babetta, geborene Albrecht, haben sich bisher so betragen,
daß von denselben nichts Nachtheiliges bewiesen werden
kann und daher ihr Leumund löblich zu nennen ist. –
Diese Personen haben gar kein Vermoegen, befinden sich in
großer Armuth und haben eine Familie von 6 Kindern zu
ernähren. In Berücksichtigung dieser Verhältnisse
hat die hiesige Landgemeinde nichts einzuwenden, wenn den
oben genannten Strebel’schen Eheleute zum Handel mit
Viktualien und Galanteriewaaren die polizeiliche Erlaubniß
ertheilt wird.
II. Der
Büttnermeister Georg Karl Renz und dessen Eheweib haben
sich bisher sittsam, bescheiden und rechtschaffen betragen,
waren immer fleißig und sparsam; liegt von denselben
überhaupt nichts Nachtheiliges vor, so, daß deren
Leumund „lobenswert“ genannt werden darf. (Erforderlich
zur Hypothekaufnahme).
G. w.
o.
Gemeindeverwaltung.
Kohler Vorsteher.
Weiß.
Schuster
Braun
Hufnagel.
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