Ein
schuldhaftes Versäumnis wurde in der Regel mit
zwei Kreuzern bestraft, eine Ausnahme siehe oben. Trotz
Kenntnis der Strafe ließen die Eltern ihre Kinder
bei sich oder für geringen Lohn bei anderen arbeiten.
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Die
Einnahmen aus den Schulstrafen wurden der Schulkasse
zugeführt. Sie betrugen bis zu 18 Gulden (1860/61),
verringerten sich aber bis Ende des 19. Jahrhunderts
immer mehr. |