Wohnungsrecht und Leibgeding
Alterssicherung des Johann Bauer gemäß Übergabevertrag 1926
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Auszüge aus dem Übergabevertrag    
         
    II. (Bauplatz für Schwester Elisabeta)    
    Der Übernehmer Johann Bauer ist jedoch verpflichtet von der obigen Liegenschaft Plan Nr. 82 b* einen bereits eingewiesenen ungefähr 4 Dezimalen großen Bauplatz an seine Schwester Elisabeta Bauer, Näherin in Kirchfarrnbach unentgeltlich auf deren Verlangen zu Eigentum zu übertragen. Auf dingliche Sicherstellung dieser Verpflichtung wird jedoch ausdrücklich verzichtet.    
         
    * heute Anwesen Schaller C2 (früher Nr. 49)    
     
         
    IV. ("Übergabspreis")    
    Der Übergabspreis beträgt 4000 GM - viertausend Goldmark - ...
Der Übernehmer Johann Bauer verpflichtet sich, diesen Übergabspreis seiner Eltern von heute ab mit
4 % - vier Prozent -
jährlich in Goldmark zu verzinsen und mit dem Teilbetrage von
2000 GM - zweitausend Goldmark -
am elften November laufenden Jahres, mit dem Restbetrage von 2000 GM - zweitausend Goldmark - nach vierteljähriger Kündigung bar und kostenfrei hinauszubezahlen...
   
         
.
         
    VI. (Wohnungsrecht)    
    Den Übergebern gebührt auf volle Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsrecht in dem unteren rechts vom Hauseingang gelegenen Zimmer des beschriebenen Wohnhauses mit dem Rechte der unentgeltlichen Mitbenützung der
Kellerkammer,
des Bodenraumes,
des Kellers,
des Brunnens,
der elektrischen Lichtanlage,
sowie der sämtlichen übrigen Räumlichkeiten des beschriebenen Anwesens nach Bedarf.

Das bezeichnete Austragszimmer ist vom jeweiligen Anweseneigentümer stets im gutbewohn-, heiz- und elektrisch beleuchtbaren Zustande zu unterhalten.
Weiter gebührt den beiden Übergebern gleichfalls auf volle Lebensdauer
unentgeltliche Wart und Pflege in Krankheitsfällen, Arzt und Apotheke mit inbegriffen -,
sowie der Anspruch auf unentgeltliche Besorgung
des Waschens,
des Flickens,
des Strickens,

   
         
     
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