Wohnungsrecht und Leibgeding
Alterssicherung des Johann Bauer gemäß Übergabevertrag 1926
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Fortsetzung von VI. (Wohnungsrecht)    
         
    des Brotbackens,
des Schweineschlachtens,
des Fleischeinsalzens,
des Fleisch- und Würsträucherns,
der Fahrten zur und von der Mühle,
sowie der Gänge zum Arzt und zur Apotheke,
dann des Zimmer- und Bettrichtens.

Sollten die Übergeber in dem obigen Zimmer nicht mehr wohnen können oder wollen, so ist der jeweilige Anwesenheitseigentümer verpflichtet, die von dem Berechtigten anderweitig bezogene gleichwertige Wohnung, beziehungsweise den Mietzins hiefür, zu bezahlen.

   
         
     
         
    (Leibgeding)    
    Ferner gehört den beiden Übergebenden auf volle Lebensdauer das folgende vom jeweiligen Anweseneigentümer unentgeltlich zu leistende Leibgeding und zwar:
jährlich: 300 kg Korn,
50 kg Weizen,
500 kg gute ausgesuchte Speisekartoffeln,
ein Schwein im Fleischgewichte von 75 kg nebst Fett und Gewürst,
2 kg Butterschmalz,
120 Stück frische Hühnereier,
2 Ster weiches Scheitholz und 50 Stück Wellen, - dieses Holzreichnis ist vom jeweiligen Verpflichteten unentgeltlich beizuschaffen, kleinzumachen und an den Aufbewahrungsort zu verbringen -,
1/5 tel des Obstes,
Gemüse und Sauerkraut nach Bedarf,
so oft gebuttert wird: 1/4 kg Butter,
täglich: 1 Liter frische Vollmilch.

Im Falle Wegzuges der Übergeber ist das bedungene Leibgeding seitens des jeweiligen Anwesenseigentümers 10 km weit unentgeltlich nachzuschaffen, mit Ausnahme von Butter und Milch, welches die Berechtigten selbst abzuholen haben; auf Wunsch der Berechtigten ist ihnen jedoch an Stelle von Butter und Milch der ortsübliche Tagespreis hiefür in bar zu bezahlen.

Beim Vorableben eines der Berechtigten mindert sich lediglich das obige Korn um 100 kg; die übrigen Reichnisse bleiben ganz.

   
         
     
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