Fortsetzung
von VI. (Wohnungsrecht) |
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des Brotbackens,
des Schweineschlachtens,
des Fleischeinsalzens,
des Fleisch- und Würsträucherns,
der Fahrten zur und von der Mühle,
sowie der Gänge zum Arzt und zur Apotheke,
dann des Zimmer- und Bettrichtens. Sollten
die Übergeber in dem obigen Zimmer nicht
mehr wohnen können oder wollen, so ist der
jeweilige Anwesenheitseigentümer verpflichtet,
die von dem Berechtigten anderweitig bezogene
gleichwertige Wohnung, beziehungsweise den Mietzins
hiefür, zu bezahlen. |
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(Leibgeding)
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Ferner
gehört den beiden Übergebenden auf volle
Lebensdauer das folgende vom jeweiligen Anweseneigentümer
unentgeltlich zu leistende Leibgeding und zwar:
jährlich: 300 kg Korn,
50 kg Weizen,
500 kg gute ausgesuchte Speisekartoffeln,
ein Schwein im Fleischgewichte von 75 kg nebst Fett
und Gewürst,
2 kg Butterschmalz,
120 Stück frische Hühnereier,
2 Ster weiches Scheitholz und 50 Stück Wellen,
- dieses Holzreichnis ist vom jeweiligen Verpflichteten
unentgeltlich beizuschaffen, kleinzumachen und an
den Aufbewahrungsort zu verbringen -,
1/5 tel des Obstes,
Gemüse und Sauerkraut nach Bedarf,
so oft gebuttert wird: 1/4 kg Butter,
täglich: 1 Liter frische Vollmilch.
Im
Falle Wegzuges der Übergeber ist das bedungene
Leibgeding seitens des jeweiligen Anwesenseigentümers
10 km weit unentgeltlich nachzuschaffen, mit Ausnahme
von Butter und Milch, welches die Berechtigten
selbst abzuholen haben; auf Wunsch der Berechtigten
ist ihnen jedoch an Stelle von Butter und Milch
der ortsübliche Tagespreis hiefür in
bar zu bezahlen.
Beim
Vorableben eines der Berechtigten mindert sich
lediglich das obige Korn um 100 kg; die übrigen
Reichnisse bleiben ganz.
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