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miteinander
bereden, welche aus beeden Orten zum Dorfmeisteramt
füglich, also dann zween, die ehrlich, guten Namens
und Verstands, darzu erwählen und bey den Pflichten
und Eyden, damit dieselben der Herrschafft Vorstand
seyn, erinnern, dass sie das vorstehende Jahr aber nicht
allein gute fleißige Aufachtung uff ein gantze
Gemeind, damit es unter ihnen allenthalben ehrbarlich
und unsträflich zugeht haben: sondern auch derselbe
Recht und Berechtigkeit zu Beförderung ihres Mäzens,
Abwendung und Vorkommung ihres Schadens treulich in
acht nehmen, was zur gemeindlichen Sachen gehörig,
in guter Hut haben, und fleißig versehen, und
nach Endung des Jahrs sollen sie einer Gemeind alles
ihres Einnehmens und Ausgebens gebührliche Rechnung
thun, was im Rest besteht, den neuen nachkommenden Dorfmeistern
alsobalden einantworten, und übergeben, deßgleichen
auch, wann sich wiederwärtige Handlung unter den
Gemeindsleuten, oder aber sonsten von Auswendigen, Benachbarten
wider eine Gemeind, in was Sachen es wolle, Streit und
Irrungen zugetragen sollte, dass solcher ohne der Herrschafft
Hülff oder Vorbewußt nicht verglichen noch
erödert werden möchte, so sollen die beiberordnete
Dorfmeister bei einer Gemeind Nahmen und auf derselben
Vortrag die Sachen der Herrschafft gebührlich fürtragen,
um Hülff bitten, und alles anders thun, was sich
nach Gelegenheit solcher erfordert, und in Summa sich
in allen zutragenden Fällen also erzeigen wollen,
wie sie es ins künftige gegen Gott und der weltlichen
Obrigkeit zu verantworten getrauen.
Keiner, wenn er zur Gemeind berufen, ohn erhebliche
Ursach ausbleiben
Item,
es sollen auch die geordneten Dorfmeister Fug und Macht
haben, in fürfallenden Sachen und so oft die Nothdurft
erfordert, ein gantze Gemeind zusammen berufen, ihnen
den Handel, warum es zu thun, anzeigen und die zu solcher
Zeit einer oder mehr ungehorsamlich Außenblieb
und bei der Gemeind, ausgenommen, wann er durch Leibsnoth,
oder durch herrschafftlich Geschäft verhindert,
nicht erscheinen würde, der soll jedes mal so oft
es geschieht, den Dorfmeistern von gantzer Gemeind ein
Ort eines Gulden zur Straf verfallen und alsobalden
zu erleben schuldig seyn.
Nicht ohne Erlaubniß davon laufen
Wann
nun als ein gantze Gemeind, an die Ort und End sie von
den Dorfmeistern erfordert, zusammenkommen, so soll
dann keiner ohne Erlaubniß deß Dorfmeisters
von dannen gehen nach seines Gefallens wieder davon
laufen, biß die Sache, deretwillen ihnen zusammen
gebotten, endlich erördert und verabschiedet, bey
Straf eines Orts eines Guldens.
Keine Wehr bey sich haben
Es
soll auch kein Gemeiner keine Wehr, Hammer, Beil oder
sonsten einige Waffen, wie die genannt werden mag, mit
sich zur Gemeind nehmen, oder tragen, und mit gewehrter
Hand zur Versammlung gehen, wer solches überfahren
würde, der soll alsbalden den Dorfmeistern von
gantzer Gemeind wegen ein Ort eines Guldens, ehe wann
er von dannen gehet, zur Straf erlegen.
Kein Beständer oder andere darzulaufen
Item,
dieweil es sich oftmal zuträgt, dass in Erforderung
der Gemeind, auch die Beständner derselben Weiber,
deßgleichen Knecht und Mägd und welchen es
gelüstet darzu laufen, sich mit eingemenget, und
in Gemeinssachen wol sobalden, als ein ander Hauß-
und heblicher Gemeindsmann ihre Stimmen geben, und sich
damit hören lasse. So soll solches hirmit gäntzlichen
und allerdings abgeschaffet dargegen geordnet seyn,
dass hiefüro keiner zur Gemeind gehen, noch von
den Dorfmeistern erfordert werden soll, er sey dann
im Dorf uff einem Hof oder Gütlein sässig,
würde es sich aber begeben und zutagen, dass ein
Beständner, derselben Weiber, Knecht oder Mägde
über solch Verboth freventlicher muthwilliger weise
all die weilen sie darbey gar nichts zu thun, wiedermals
zur Gemeind kommen, soll deren jedes ein Ort eines Gulden
unablässiger Pöhn verfallen haben.
Niemand zu zanken anfangen
Und
nach deme es fast in gewöhnlichen doch bösen
Gebrauch kommen will, dass diejenigen, welche Unnachbarschaft
und Widerwillen gegeneinander tragen, in versammelter
Gemeind zu poltern, zanken und hadern anfangen, einander
schänden, schmähen, lügen strafen, oder
wol gar schlagen, also, dass man auch manchesmal um
solcher Unruhigkeit willen nichts vernehmen, sondern
unverrichteter Sachen wiederum von einander gehen muß,
solchen ägerlichen Wesen aber hiefüro vorzukommen,
so soll ein jedweder, welcher mit dem anderen vor der
Gemeind, es sey um was Sachen es wolle, Zank und Hader
anfangen, denselben schmähem, lügen strafen,
oder schlagen würde, einer Gemeind einen Gulden
Straf und alsobalden unablässig zur Straf zu geben,
schuldig seyn, und dannoch darzu der Herrschafft ernstliche
Straf so dann in solchen Fällen verwürket
werden sollte, hintangesitzt und vorbehalten.
Kein Schaden verschweigen
Item,
wann ein mit Gemeinds Mannschen, hören oder darbey
sey würde, dass einer Gemeind zu Dorf oder Feld
etwas schädliches geschehen sollte und derselbige
als Wissenschaft hierinn hätte, den Dorfmeister
oder Gemeind zu Vorkommung desselben Schadens, solches
nicht anzeigen, sonder verschweigen, und den Thäter
überrück tragen würde, der soll einer
Gemeind einen halben Gulden zur Straf geben.
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