Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
Aus "Beiträge zur Ortsgeschichte von Kirchfarrnbach" von Walter Geißelbrecht 1963
nachträglich versehen mit je einer Zeichnung aus dem Salbuch der Stadt Volkach am Main

und aus "Wir erleben Geschichte 1" (Bayerischer Schulbuchverlag
)
Teil 2
 
 
Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
 
 
Quellenangabe 1963: Staatsarchiv Nürnberg S 1 L 598 Nr. 243 und Rep 161 Nr. 295
 
 
     
Zu wissen, kund und offenbar sey jedermänniglich, in Krafft gegenwärtigen Brieffs, dass sich zimmliche Jahr hero zwischen den Nachbarn zu Kirchfarrnbach und Oberndorf Ihrer Gemeind- und Dorffs-Gerechtigkeit halben davont wegen je vielfältig für die Herrschaft zu klagen kommen, Streitt und Uneinigkeit erhalten und zugetragen, allein daher daß von Alters kein ordentlich beschriebene Dorfs-Gemeinds.Ordnung ins Werk gerichtet: Sondern nur allein, was ein jeder für sich selbsten befugt, deßgleichen wie es die alten Vorfahren in gemeinlichen Sachen gehalten, und uff Ihre Nachkömmlinge gebracht, bißweilen bloßlichen nachgelebt worden, und aber die jezigen innewohnenden Gemeindsleut, hernach mit Namen benannte, betrachtet und zu Gemüt geführet, daß einer gantzen Communion viel und hoch an guter beschriebener Gemeindsordnung gelegen, deßgleichen, was für Zerrüttung, Uneinigkeit und Widerwillen aus unordentlichen Wesen entspringt, damit aber nun in diesem Fall gute Ordnung gemacht und gepflantzet, hergegen aber alle Unordnung, Widerwillen und Zank untergedrückt und abgeschafft werde, so sind sie nicht unzeitig verursacht, auf Mittel und Weg bedacht  
 
 
zu seyn, welcher Gestalt ein beständig gute richtige Gemeindordnung aufgerichtet und zu Werk gezogen werden möchte, und derowegen bei Ihrer Gemeindsherrschafft im Kloster Heilsbronn, als dahin sie ohn alle Mittel in ihre gemeindlichen Sachen gehörig, so viel erlangt, daß sie uff derselben Ratification einer gewißen Gemeindsordnung verglichen, und nothwendige Sachen so zur Erhaltung guter Nachbarschaft und Einigkeit dienen mag, ordentlich beschreiben, und um künftiger Nachrichtung willen zu beßern Bestand und Fortbringung uff die Nachkömmlinge In diesen Brieff bringen und bekräftigen lassen, deme nun also wirklich nachzusetzen, so folgt hierauf uffgerichte Gemeindsordnung hienach beschriebener maßen unterschiedlich:

Zween Dorfmeister zu ordnen

Nemlich und Erstlichen: Nachdeme nicht nur, allein in Städten und Märkten, sondern auch Dörffern und Weylern von unvordenklicher Zeit hero dieser löbliche Gebrauch gehalten worden, dass in einem jedweden Ort aus der Communion, oder wie es auch nach derselben Herkommen, zween ehrliche zu Dorfmeistern jährlich erwählet und geordnet worden, so soll es bei dieser Gemeinde zu Kirchfarrnbach und Oberndorf hiefüro, biß anhero geschehen, auch also gehalten werden, dass sie jährlich am Tag Andreä zusammenkommen, sich

 
 
 

miteinander bereden, welche aus beeden Orten zum Dorfmeisteramt füglich, also dann zween, die ehrlich, guten Namens und Verstands, darzu erwählen und bey den Pflichten und Eyden, damit dieselben der Herrschafft Vorstand seyn, erinnern, dass sie das vorstehende Jahr aber nicht allein gute fleißige Aufachtung uff ein gantze Gemeind, damit es unter ihnen allenthalben ehrbarlich und unsträflich zugeht haben: sondern auch derselbe Recht und Berechtigkeit zu Beförderung ihres Mäzens, Abwendung und Vorkommung ihres Schadens treulich in acht nehmen, was zur gemeindlichen Sachen gehörig, in guter Hut haben, und fleißig versehen, und nach Endung des Jahrs sollen sie einer Gemeind alles ihres Einnehmens und Ausgebens gebührliche Rechnung thun, was im Rest besteht, den neuen nachkommenden Dorfmeistern alsobalden einantworten, und übergeben, deßgleichen auch, wann sich wiederwärtige Handlung unter den Gemeindsleuten, oder aber sonsten von Auswendigen, Benachbarten wider eine Gemeind, in was Sachen es wolle, Streit und Irrungen zugetragen sollte, dass solcher ohne der Herrschafft Hülff oder Vorbewußt nicht verglichen noch erödert werden möchte, so sollen die beiberordnete Dorfmeister bei einer Gemeind Nahmen und auf derselben Vortrag die Sachen der Herrschafft gebührlich fürtragen, um Hülff bitten, und alles anders thun, was sich nach Gelegenheit solcher erfordert, und in Summa sich in allen zutragenden Fällen also erzeigen wollen, wie sie es ins künftige gegen Gott und der weltlichen Obrigkeit zu verantworten getrauen.


Keiner, wenn er zur Gemeind berufen, ohn erhebliche Ursach ausbleiben

Item, es sollen auch die geordneten Dorfmeister Fug und Macht haben, in fürfallenden Sachen und so oft die Nothdurft erfordert, ein gantze Gemeind zusammen berufen, ihnen den Handel, warum es zu thun, anzeigen und die zu solcher Zeit einer oder mehr ungehorsamlich Außenblieb und bei der Gemeind, ausgenommen, wann er durch Leibsnoth, oder durch herrschafftlich Geschäft verhindert, nicht erscheinen würde, der soll jedes mal so oft es geschieht, den Dorfmeistern von gantzer Gemeind ein Ort eines Gulden zur Straf verfallen und alsobalden zu erleben schuldig seyn.


Nicht ohne Erlaubniß davon laufen

Wann nun als ein gantze Gemeind, an die Ort und End sie von den Dorfmeistern erfordert, zusammenkommen, so soll dann keiner ohne Erlaubniß deß Dorfmeisters von dannen gehen nach seines Gefallens wieder davon laufen, biß die Sache, deretwillen ihnen zusammen gebotten, endlich erördert und verabschiedet, bey Straf eines Orts eines Guldens.


Keine Wehr bey sich haben

Es soll auch kein Gemeiner keine Wehr, Hammer, Beil oder sonsten einige Waffen, wie die genannt werden mag, mit sich zur Gemeind nehmen, oder tragen, und mit gewehrter Hand zur Versammlung gehen, wer solches überfahren würde, der soll alsbalden den Dorfmeistern von gantzer Gemeind wegen ein Ort eines Guldens, ehe wann er von dannen gehet, zur Straf erlegen.


Kein Beständer oder andere darzulaufen

Item, dieweil es sich oftmal zuträgt, dass in Erforderung der Gemeind, auch die Beständner derselben Weiber, deßgleichen Knecht und Mägd und welchen es gelüstet darzu laufen, sich mit eingemenget, und in Gemeinssachen wol sobalden, als ein ander Hauß- und heblicher Gemeindsmann ihre Stimmen geben, und sich damit hören lasse. So soll solches hirmit gäntzlichen und allerdings abgeschaffet dargegen geordnet seyn, dass hiefüro keiner zur Gemeind gehen, noch von den Dorfmeistern erfordert werden soll, er sey dann im Dorf uff einem Hof oder Gütlein sässig, würde es sich aber begeben und zutagen, dass ein Beständner, derselben Weiber, Knecht oder Mägde über solch Verboth freventlicher muthwilliger weise all die weilen sie darbey gar nichts zu thun, wiedermals zur Gemeind kommen, soll deren jedes ein Ort eines Gulden unablässiger Pöhn verfallen haben.


Niemand zu zanken anfangen

Und nach deme es fast in gewöhnlichen doch bösen Gebrauch kommen will, dass diejenigen, welche Unnachbarschaft und Widerwillen gegeneinander tragen, in versammelter Gemeind zu poltern, zanken und hadern anfangen, einander schänden, schmähen, lügen strafen, oder wol gar schlagen, also, dass man auch manchesmal um solcher Unruhigkeit willen nichts vernehmen, sondern unverrichteter Sachen wiederum von einander gehen muß, solchen ägerlichen Wesen aber hiefüro vorzukommen, so soll ein jedweder, welcher mit dem anderen vor der Gemeind, es sey um was Sachen es wolle, Zank und Hader anfangen, denselben schmähem, lügen strafen, oder schlagen würde, einer Gemeind einen Gulden Straf und alsobalden unablässig zur Straf zu geben, schuldig seyn, und dannoch darzu der Herrschafft ernstliche Straf so dann in solchen Fällen verwürket werden sollte, hintangesitzt und vorbehalten.


Kein Schaden verschweigen

Item, wann ein mit Gemeinds Mannschen, hören oder darbey sey würde, dass einer Gemeind zu Dorf oder Feld etwas schädliches geschehen sollte und derselbige als Wissenschaft hierinn hätte, den Dorfmeister oder Gemeind zu Vorkommung desselben Schadens, solches nicht anzeigen, sonder verschweigen, und den Thäter überrück tragen würde, der soll einer Gemeind einen halben Gulden zur Straf geben.

 
 
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