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Dieser
Vertrag, wie er disponiert, ist hinden nach zu finden
uffn 22. Blatt.
So
viel Trieb, Hut und Weyd, auch Heegung der Hölzer,
Felder, Weyer und Wießmatten, dann Einzäunung
der Gärten, deßgleichen der Schaaf und innwohnenden
Beständen betrifft, ist solches alles durch einen
ordentlichen Vertrag, dieweil sich deretwillen zwischen
einer Gemeind und etlichen ihren mit Gemeindnern vor
diesen Stritt und Widerwillen erhoben, untern Dato Freytags
den 6. Monats May des laufenden 1597. Jahres entschieden
und vermög desselben andern hiefüro zu halten
lauter disponirt und gemacht worden, dabey dann auch
hinfüro sein richtiges Verbleibens, allein ist
es darinnen wie zur Erndtzeit mit dem Trieb und der
Hüt in den Stupffel.
Drey Tag nach dem Abschnidt, das gehörnte
und den 4. das schmale Vieh in die Stupffel zu treiben
Desgleichen
Einnehmung der Beständner, auch derselben Holtztragens
und Laubrechens halben gehalten werden soll, Ordnung
zu thun, umgangen worden, dieweil dannn eine Gemeind
vor uralters diesen Gebrauch hergebracht, dass das gehörnte
Vieh vor all andern nach dem Abschnidt und Aufsammeln
drey Tag in die Stupffel getrieben und darinnen geweydet
werden; also soll es hinfüro stetigs bey solchen
Herkommen gelassen und nach Verschlemmung der dreyen
Tagen, am 4. Tag das kleine und schmale Vieh als Schweine,
Schaafe und Gäns hinach getrieben werden, war aber
vor oder in dreyen Tagen des gehörnten Viehes mit
erzehlten andern Vieh darinnen hüten würde,
der soll ein Ort eines Gulden einer Gemeind zur Straf
geben, so oft es geschieht.
Kein Holtz oder Streu auflesen und aufrechen
Deßgleichen
soll kein Beständner wer der auch sey, kein Dürr-
oder grünes Holtz in den Hölzern abhauen,
abbrechen oder auflesen und anheim tragen; sondern ein
wie andere thun müssen, kauf an sich bringen.
Item
kein Streu oder Dorf in den Hölzern aufrechen und
zum unterstreuen einheimsen, alles bey Straf 5 Pfund
Gelds, so oft einer betretten oder sonsten besaget würde.
Kein Beständner oder Haußgenossen
ohne Erlaubnis aufzunehmen
So
Soll auch keiner in der Gemmeind keinen Beständner
oder Haußgenossen für sich selbsten und eigens
Willens wie bißher geschehen, uff- und einzunehmen
Macht haben, sondern welcher einen Beständner einnehmen
will, der soll zuvor bey einer Gemeind mit Fürstellung
derselben, um Erlaubniß bitten, wer solche nicht
thun würde, der soll einer Gemeind ein halben Gulden
zur Straf verfallen seyn, und soll auch hinfüro
durchaus kein Beständner mehr angenommen werden,
er lebe dann zuvor einer Gemeind einen gebührlichen
Abschied seines Verhaltens, oder in Ermanglung desselben
einen Geburtsbrief für.
Gänsordnung
Und
nach dem ein jeder Haussäßiger in beiden
Dörfern oder Gemeinden, vermög alten herkommenen
Gebrauchs Gäns zu halten befugt, welches aber bey
theils den Nachbarn wieder die Gebühr biß
anhero missbraucht worden; damit aber hinfüro in
diesem auch eine gewisse Ordnung gehalten und keinem
seines Gefallens, wie viel er selbsten will, zugelassen
worden möge, so ist endlich beredt und bedingt
worden, dass die 5 Bauern in beiden Dörfern, benanntlich
Hannß Schmidlein, Hannß Schuh, Hannß
Lößlein alle zu Oberndorf, dann Sixt Ott
und Sixt Lößlein beide zu Kirchfarrnbach,
ein jedweder besonders 25 Gäns, ferner Lorentz
Farrnbacher 12 uff der Herberg und 8 uff seinem Guth,
10 Hannß Dornschmid, 10 Hannß Förster,
10 Michael Hassler, 5 im Pfarrhof, 3 Fritz Reublein,
Müller, 3 Fritz Schneider, 3 Endres Stromer, 3
Hannß Lößlein uffn Gut zu Kirchfarrnbach,
halten soll und mag, welcher sich aber hierüber
um mehrer als seyn Anzahl hieob einverleibt, ganghaftig
haben würde, der soll all wegen 5 Pfund Gelds zur
Straf verfallen haben.
Die Überhänge von Eicheln und Obst
verkaufen
Betreffend
der uff einer Gemeind überhängige Eicheln,
deßgleichen geschlacht und wildes Obst sollen
die Dorfmeister solche Überhäng einer Gemeind
zuständig, nach billigen Dingen schätzen und
verkaufen, und das daraus gelöste Geld gebührlicher
weiß verrechnen, und diejenigen, auf welches Grund
und Boden der Stamm stehet, den Verkauf lassen. Im Fall
aber niemand vorhanden, welcher das geschlachte oder
wilde Obst kaufen mögte, so soll man dasselbige
fallen und da jemand ergriffen oder glaubhaftig besagt
würde, welcher die Eicheln oder das Obst unbefugter
weiß schlagen oder schütteln würde,
sie sey gleich verkauft oder nicht, der soll einer Gemeind
5 Pfund Geldes zur Straf verfallen seyn.
Kein Bettler herbergen
Item
es soll hinfüro kein Innwohnender Gemeindsmann
keine bettelnde Personen über eine Nacht herbergen,
oder denselben Unterschlupf geben, sondern alsbalden
nach Verscheinung der Nacht, dass andern Tags zu früh
ernstlich wieder fort und abschaffen, bei Straf 5 Pfund
Gelds.
Kein gestolne Hühner kaufen
Welcher
in der Gemeind der beiden Dörfer, er sey Bauer,
Köbler oder Beständner, jung oder alt, Weibs-
oder Mannesperson, den Landsknechten oder andern Bettlern,
die aufgefangen oder gestolne Hühner abkaufen und
in was Schein es wolle, mit ihnen handeln würde,
der oder dieselben sollen einer Gemeind und so oft es
geschieht 5 Pfund Gelds zur Straf erlegen und dazu die
erkaufte Waar verfallen haben.
Eingeführte Armen soll der Hirt beherbergen
Mit
den armen Leuten, so jedes Mal ins Dorf geführet,
soll es also gehalten werden, dass dieselben so man
also einführt, keineswegs von Hauß zu Hauß
betteln und das Allmosen zu sammeln Macht haben sollen,
sondern es soll der GemeindHirt zu Kirchfarrnbach solche
übernacht beherbergen, halten mit geringer Kost,
inmaßen derselbe jährlich darauf angenommen,
ihnen einbedingt und zu Ergözlichkeit seiner Müh
und Kost durch eine Gemeind über sein ander gebührliche
Gutbesoldung ein Viertel Korn gereichet und gegeben
wird.
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