Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
Aus "Beiträge zur Ortsgeschichte von Kirchfarrnbach" von Walter Geißelbrecht 1963
nachträglich illustriert mit einer kolorierten Federzeichnung aus dem Salbuch der Stadt Volkach am Main

Teil 3
 
 

Dieser Vertrag, wie er disponiert, ist hinden nach zu finden uffn 22. Blatt.

So viel Trieb, Hut und Weyd, auch Heegung der Hölzer, Felder, Weyer und Wießmatten, dann Einzäunung der Gärten, deßgleichen der Schaaf und innwohnenden Beständen betrifft, ist solches alles durch einen ordentlichen Vertrag, dieweil sich deretwillen zwischen einer Gemeind und etlichen ihren mit Gemeindnern vor diesen Stritt und Widerwillen erhoben, untern Dato Freytags den 6. Monats May des laufenden 1597. Jahres entschieden und vermög desselben andern hiefüro zu halten lauter disponirt und gemacht worden, dabey dann auch hinfüro sein richtiges Verbleibens, allein ist es darinnen wie zur Erndtzeit mit dem Trieb und der Hüt in den Stupffel.


Drey Tag nach dem Abschnidt, das gehörnte und den 4. das schmale Vieh in die Stupffel zu treiben

Desgleichen Einnehmung der Beständner, auch derselben Holtztragens und Laubrechens halben gehalten werden soll, Ordnung zu thun, umgangen worden, dieweil dannn eine Gemeind vor uralters diesen Gebrauch hergebracht, dass das gehörnte Vieh vor all andern nach dem Abschnidt und Aufsammeln drey Tag in die Stupffel getrieben und darinnen geweydet werden; also soll es hinfüro stetigs bey solchen Herkommen gelassen und nach Verschlemmung der dreyen Tagen, am 4. Tag das kleine und schmale Vieh als Schweine, Schaafe und Gäns hinach getrieben werden, war aber vor oder in dreyen Tagen des gehörnten Viehes mit erzehlten andern Vieh darinnen hüten würde, der soll ein Ort eines Gulden einer Gemeind zur Straf geben, so oft es geschieht.


Kein Holtz oder Streu auflesen und aufrechen

Deßgleichen soll kein Beständner wer der auch sey, kein Dürr- oder grünes Holtz in den Hölzern abhauen, abbrechen oder auflesen und anheim tragen; sondern ein wie andere thun müssen, kauf an sich bringen.

Item kein Streu oder Dorf in den Hölzern aufrechen und zum unterstreuen einheimsen, alles bey Straf 5 Pfund Gelds, so oft einer betretten oder sonsten besaget würde.


Kein Beständner oder Haußgenossen ohne Erlaubnis aufzunehmen

So Soll auch keiner in der Gemmeind keinen Beständner oder Haußgenossen für sich selbsten und eigens Willens wie bißher geschehen, uff- und einzunehmen Macht haben, sondern welcher einen Beständner einnehmen will, der soll zuvor bey einer Gemeind mit Fürstellung derselben, um Erlaubniß bitten, wer solche nicht thun würde, der soll einer Gemeind ein halben Gulden zur Straf verfallen seyn, und soll auch hinfüro durchaus kein Beständner mehr angenommen werden, er lebe dann zuvor einer Gemeind einen gebührlichen Abschied seines Verhaltens, oder in Ermanglung desselben einen Geburtsbrief für.


Gänsordnung

Und nach dem ein jeder Haussäßiger in beiden Dörfern oder Gemeinden, vermög alten herkommenen Gebrauchs Gäns zu halten befugt, welches aber bey theils den Nachbarn wieder die Gebühr biß anhero missbraucht worden; damit aber hinfüro in diesem auch eine gewisse Ordnung gehalten und keinem seines Gefallens, wie viel er selbsten will, zugelassen worden möge, so ist endlich beredt und bedingt worden, dass die 5 Bauern in beiden Dörfern, benanntlich Hannß Schmidlein, Hannß Schuh, Hannß Lößlein alle zu Oberndorf, dann Sixt Ott und Sixt Lößlein beide zu Kirchfarrnbach, ein jedweder besonders 25 Gäns, ferner Lorentz Farrnbacher 12 uff der Herberg und 8 uff seinem Guth, 10 Hannß Dornschmid, 10 Hannß Förster, 10 Michael Hassler, 5 im Pfarrhof, 3 Fritz Reublein, Müller, 3 Fritz Schneider, 3 Endres Stromer, 3 Hannß Lößlein uffn Gut zu Kirchfarrnbach, halten soll und mag, welcher sich aber hierüber um mehrer als seyn Anzahl hieob einverleibt, ganghaftig haben würde, der soll all wegen 5 Pfund Gelds zur Straf verfallen haben.


Die Überhänge von Eicheln und Obst verkaufen

Betreffend der uff einer Gemeind überhängige Eicheln, deßgleichen geschlacht und wildes Obst sollen die Dorfmeister solche Überhäng einer Gemeind zuständig, nach billigen Dingen schätzen und verkaufen, und das daraus gelöste Geld gebührlicher weiß verrechnen, und diejenigen, auf welches Grund und Boden der Stamm stehet, den Verkauf lassen. Im Fall aber niemand vorhanden, welcher das geschlachte oder wilde Obst kaufen mögte, so soll man dasselbige fallen und da jemand ergriffen oder glaubhaftig besagt würde, welcher die Eicheln oder das Obst unbefugter weiß schlagen oder schütteln würde, sie sey gleich verkauft oder nicht, der soll einer Gemeind 5 Pfund Geldes zur Straf verfallen seyn.


Kein Bettler herbergen

Item es soll hinfüro kein Innwohnender Gemeindsmann keine bettelnde Personen über eine Nacht herbergen, oder denselben Unterschlupf geben, sondern alsbalden nach Verscheinung der Nacht, dass andern Tags zu früh ernstlich wieder fort und abschaffen, bei Straf 5 Pfund Gelds.


Kein gestolne Hühner kaufen

Welcher in der Gemeind der beiden Dörfer, er sey Bauer, Köbler oder Beständner, jung oder alt, Weibs- oder Mannesperson, den Landsknechten oder andern Bettlern, die aufgefangen oder gestolne Hühner abkaufen und in was Schein es wolle, mit ihnen handeln würde, der oder dieselben sollen einer Gemeind und so oft es geschieht 5 Pfund Gelds zur Straf erlegen und dazu die erkaufte Waar verfallen haben.


Eingeführte Armen soll der Hirt beherbergen

Mit den armen Leuten, so jedes Mal ins Dorf geführet, soll es also gehalten werden, dass dieselben so man also einführt, keineswegs von Hauß zu Hauß betteln und das Allmosen zu sammeln Macht haben sollen, sondern es soll der GemeindHirt zu Kirchfarrnbach solche übernacht beherbergen, halten mit geringer Kost, inmaßen derselbe jährlich darauf angenommen, ihnen einbedingt und zu Ergözlichkeit seiner Müh und Kost durch eine Gemeind über sein ander gebührliche Gutbesoldung ein Viertel Korn gereichet und gegeben wird.

 
 
 
zurück zum Verzeichnis "Heimatgeschichtliches Lesebuch"