Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
Aus "Beiträge zur Ortsgeschichte von Kirchfarrnbach" von Walter Geißelbrecht 1963
nachträglich versehen mit je einer kolorierten Federzeichnung aus dem Salbuch der Stadt Volkach
und aus der Großen Heidelberger Liederhandschrift
Teil 4
 
 

 
 

Gemeindmezen beym Dorfmeister zu suchen

Welcher das Dorfmeisteramt uff sich hat, der soll dasselbige Jahr über den Gemeind-Mezen in seiner Behausung versorgen und bewachen, damit man wisse wo derselbe zur bedürftigen Zeit jedes Mal eigentlich zu finden, und wer solchen bey einem Dorfmeister abholt und nicht wieder an seinen Ort schafft, sondern die Nacht über bey sich behält, der solle jedes mals so oft es gescheht, 15 Pfennig zur Straf verfallen seyn.

Feuerleiten, Haken und Schlitten zu halten

Es sollen auch hinfüro ewiglich bey dieser Gemeind 4 Feuerleitern, 2 Feuerhaken und 2 Schlitten, die man in Feuersnoth gebrauchen mag, gehalten, die 2 Feuerleitern, 1 Feuerhaken und 1 Schlitten gen Kirchfarrnbach, und dann die anderen 2 Feuerleitern, 1 Feuerhaken und 1 Schlitten gen Oberndorf, in gewisse Zeit, End und Ord, damit sie zur Bedürftigkeit eigentlich zu finden, geschafft werden.


Gewisse Zeit von Grassen im Getraid

Mit dem Graßen im Getraid soll es also gehalten werden: nemlich im Winterbau nach Sanct-Georgen-Tag, Im Sommerbau aber nach Sanct-Veits-Tag niemanden krauten oder graßen. bey Straf einer jedweden um ein Ort ohn alle Ansehung der Person, so oft dieselbe strafbar ergriffen würde.
Item es soll auch niemand durchaus keine Ähren, es seyn gleich die Samelten noch uff den Acker oder hieweg geführt, uff dass andere Acker aufzuklauben, macht haben, deßgleichen zwischen den Samelten nicht graßen, jedes bey Peen eines halben Gulden so oft es geschieht, da aber ein jedweder uff seinem Acker Ähren oder graßen will, das soll ihm erlaubt und vergönnt seyn.


Den Mist nicht aus der Gemeinmarkt verkaufen

Und dieweil etliche Jahr hero sich die Köbler und Beständner unterfangen, ihren Mist in Ansehung, sie keine Feldung haben, nur allein aus unchristlichen Neid und Missgunst gegen ihren Nachbarn, in auswendige Ort und Dörfer zu verstellen und zu verkaufen, welcher Mist hernachher aus der Gemeindmarkt geführet, derselben Feldungen entzogen, und andern zu guten kommen, welches ferner nicht nachzusehen; also ist hier mitgeordnet, dass ein jedweder Köbler und Beständner keinen Mist mehr an auswendige Ort verkaufen, sondern denselben einen in der Gemeind nach billigem Dünger käuflich zustellen lassen soll, bei Straf 5 Pfund Geldes.


Im Kirchfarrnbacher Badhaus wird es vermutlich keine Jungfrauen gegeben haben, die die Badenden mit Blüten bestreut und sonstwie verwöhnt haben (Aus: Große Heidelberger Liederhandschrift)


Das Hirt- und Badhaus in gemeinlichen Wesen erhalten

Item, das Hirt und Badhauß soll ein gantze Gemeind in baulichen Würden und Wesen uff ihren Unkosten zu halten, deßgleichen jedermänniglichen in beiden Dörfern alß Bauern, Köblern und Besändnern im Fall der Nothdurft, daran zu arbeiten schuldig seyn.


Das abgegangene Vieh den Schäfer- oder Bauerhunden überantworten

Endlich, was für Vieh an Kühen, Reupeln, Kälbern, Schweinen und andern abgehet, das soll jedes Mals dem Schäfer in der Gemeind, da es aber dieselbigen nicht bedürftig, den Innwohnenden Bauern zu Erhaltung ihrer Hund überantwortet, und ohne der Dorfmeister Vorwissen nicht in auswendige Ort geführet werden. Und diß allein seynd nun die Statuta und Gesetzt dieser Gemeinde.


Schluß

Solchem nach soll diese hie obgesetzte gemachte Gemeindsordnung, jedoch vorbehaltens dieselbige nach Gelegenheit der Zeit und fürfallende Sachen zu ändern, mindern und mehren, hinfüro zu all ewigen Zeiten seine Krafft und Würkung Wert, beständig und unverbrüchlich haben und durchaus in allen Punkten gehalten, solche auch alle Jahr am Tage Andreä in Erwähnung der neuen Dorfmeister einer gantzen versammelten Gemeind von Anfang biß zum Ende, damit sich ein jedweder desto ehe vor Schaden habe und wisse zu halten, für und abgelesen worden, und da alß dann einer oder mehr der Puncten einen, wie obbegriffen, straflicher weise überfahren, und hernacher uff genühsame Erfindung der Sachen die verfallene und darauf gesetzt Form ungehorsamlich nicht erlogen, sondern sich trioziglichen Darwidersetzen und darnach diese rechtmäßige Gemeindsordnung schmälern sollte oder würde, derselbige soll einer Gemeind 10 Pfund an Geld auch in der Herrschafft Heilsbronn wohl verschuldter Gefängnes und Geld-Straf nach Erkäntneß der Sachen stehen; alles geträulich, uffrichtig und ohne einzige argliestige Gefährde, und dessen alles und jedes zu mehrervacher Bekräftigung, Uhrkund und Gezeugens, hat die gantze ehrbare Gemeind der dann alß zu Heilsbronn Verordnenete Herrn Friedrich Heinoldt, der Zeit fürstlich Brandenburgischer Rath und Kammermeister zu Onolbach und Verwalter zu Heilsbronn und Georg Kecken, Richter daselbst alß ihr günstige gebietende vorgesetzte Gemeinds- und Dorfherrschafft unterthänig und mit besondern gebührlichen Fleiß gebetten und erbetten, dass sie ihre eigene angebohren Innsiegel künftiger Zeit alle und jede incorporirte Articel und Puncten desto beständiger und kräftiger damit zu zeigen, an diese Schwarz und Weiß durchzogene Schnur anhangenenden Kapsuln uffdrucken lassen, welcher Sieglung wir jetzt gedachter Verwalter und Richter von fleißiger Bitt wegen und in Ansehung deß allgemeinen, nützlichen und billigen Vorhabens, mit unsern guten Vorwissen und Willen geschehen zu seyn, bekennen doch uns, unserer Erben und nachkommen an unseren Innsiegel in allweg ohne einigen nachtheiligen Schaden. So geschehen und geben in versammelter Gegenwart aller und jeder Gemeindsleute, zu Kirchfarrnbach und Oberndorf samt und sonders am Tag Petri und Pauli apostulorum, welcher war der 29. Monate Juny nach Christi Jesu unsers einigen Erlösers und Seligmachers Geburt gezehlet 1597. Jahres.

 
 
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