|
Gemeindmezen
beym Dorfmeister zu suchen
Welcher
das Dorfmeisteramt uff sich hat, der soll dasselbige
Jahr über den Gemeind-Mezen in seiner Behausung
versorgen und bewachen, damit man wisse wo derselbe
zur bedürftigen Zeit jedes Mal eigentlich zu finden,
und wer solchen bey einem Dorfmeister abholt und nicht
wieder an seinen Ort schafft, sondern die Nacht über
bey sich behält, der solle jedes mals so oft es
gescheht, 15 Pfennig zur Straf verfallen seyn.
Feuerleiten,
Haken und Schlitten zu halten
Es
sollen auch hinfüro ewiglich bey dieser Gemeind
4 Feuerleitern, 2 Feuerhaken und 2 Schlitten, die man
in Feuersnoth gebrauchen mag, gehalten, die 2 Feuerleitern,
1 Feuerhaken und 1 Schlitten gen Kirchfarrnbach, und
dann die anderen 2 Feuerleitern, 1 Feuerhaken und 1
Schlitten gen Oberndorf, in gewisse Zeit, End und Ord,
damit sie zur Bedürftigkeit eigentlich zu finden,
geschafft werden.
Gewisse Zeit von Grassen im Getraid
Mit
dem Graßen im Getraid soll es also gehalten werden:
nemlich im Winterbau nach Sanct-Georgen-Tag, Im Sommerbau
aber nach Sanct-Veits-Tag niemanden krauten oder graßen.
bey Straf einer jedweden um ein Ort ohn alle Ansehung
der Person, so oft dieselbe strafbar ergriffen würde.
Item es soll auch niemand durchaus keine Ähren,
es seyn gleich die Samelten noch uff den Acker oder
hieweg geführt, uff dass andere Acker aufzuklauben,
macht haben, deßgleichen zwischen den Samelten
nicht graßen, jedes bey Peen eines halben Gulden
so oft es geschieht, da aber ein jedweder uff seinem
Acker Ähren oder graßen will, das soll ihm
erlaubt und vergönnt seyn.
Den Mist nicht aus der Gemeinmarkt verkaufen
Und
dieweil etliche Jahr hero sich die Köbler und Beständner
unterfangen, ihren Mist in Ansehung, sie keine Feldung
haben, nur allein aus unchristlichen Neid und Missgunst
gegen ihren Nachbarn, in auswendige Ort und Dörfer
zu verstellen und zu verkaufen, welcher Mist hernachher
aus der Gemeindmarkt geführet, derselben Feldungen
entzogen, und andern zu guten kommen, welches ferner
nicht nachzusehen; also ist hier mitgeordnet, dass ein
jedweder Köbler und Beständner keinen Mist
mehr an auswendige Ort verkaufen, sondern denselben
einen in der Gemeind nach billigem Dünger käuflich
zustellen lassen soll, bei Straf 5 Pfund Geldes.
Im Kirchfarrnbacher Badhaus wird es vermutlich keine
Jungfrauen gegeben haben, die die Badenden mit Blüten
bestreut und sonstwie verwöhnt haben (Aus: Große
Heidelberger Liederhandschrift)
Das Hirt- und Badhaus in gemeinlichen Wesen
erhalten
Item,
das Hirt und Badhauß soll ein gantze Gemeind in
baulichen Würden und Wesen uff ihren Unkosten zu
halten, deßgleichen jedermänniglichen in
beiden Dörfern alß Bauern, Köblern und
Besändnern im Fall der Nothdurft, daran zu arbeiten
schuldig seyn.
Das abgegangene Vieh den Schäfer- oder
Bauerhunden überantworten
Endlich,
was für Vieh an Kühen, Reupeln, Kälbern,
Schweinen und andern abgehet, das soll jedes Mals dem
Schäfer in der Gemeind, da es aber dieselbigen
nicht bedürftig, den Innwohnenden Bauern zu Erhaltung
ihrer Hund überantwortet, und ohne der Dorfmeister
Vorwissen nicht in auswendige Ort geführet werden.
Und diß allein seynd nun die Statuta und Gesetzt
dieser Gemeinde.
Schluß
Solchem
nach soll diese hie obgesetzte gemachte Gemeindsordnung,
jedoch vorbehaltens dieselbige nach Gelegenheit der
Zeit und fürfallende Sachen zu ändern, mindern
und mehren, hinfüro zu all ewigen Zeiten seine
Krafft und Würkung Wert, beständig und unverbrüchlich
haben und durchaus in allen Punkten gehalten, solche
auch alle Jahr am Tage Andreä in Erwähnung
der neuen Dorfmeister einer gantzen versammelten Gemeind
von Anfang biß zum Ende, damit sich ein jedweder
desto ehe vor Schaden habe und wisse zu halten, für
und abgelesen worden, und da alß dann einer oder
mehr der Puncten einen, wie obbegriffen, straflicher
weise überfahren, und hernacher uff genühsame
Erfindung der Sachen die verfallene und darauf gesetzt
Form ungehorsamlich nicht erlogen, sondern sich trioziglichen
Darwidersetzen und darnach diese rechtmäßige
Gemeindsordnung schmälern sollte oder würde,
derselbige soll einer Gemeind 10 Pfund an Geld auch
in der Herrschafft Heilsbronn wohl verschuldter Gefängnes
und Geld-Straf nach Erkäntneß der Sachen
stehen; alles geträulich, uffrichtig und ohne einzige
argliestige Gefährde, und dessen alles und jedes
zu mehrervacher Bekräftigung, Uhrkund und Gezeugens,
hat die gantze ehrbare Gemeind der dann alß zu
Heilsbronn Verordnenete Herrn Friedrich Heinoldt, der
Zeit fürstlich Brandenburgischer Rath und Kammermeister
zu Onolbach und Verwalter zu Heilsbronn und Georg Kecken,
Richter daselbst alß ihr günstige gebietende
vorgesetzte Gemeinds- und Dorfherrschafft unterthänig
und mit besondern gebührlichen Fleiß gebetten
und erbetten, dass sie ihre eigene angebohren Innsiegel
künftiger Zeit alle und jede incorporirte Articel
und Puncten desto beständiger und kräftiger
damit zu zeigen, an diese Schwarz und Weiß durchzogene
Schnur anhangenenden Kapsuln uffdrucken lassen, welcher
Sieglung wir jetzt gedachter Verwalter und Richter von
fleißiger Bitt wegen und in Ansehung deß
allgemeinen, nützlichen und billigen Vorhabens,
mit unsern guten Vorwissen und Willen geschehen zu seyn,
bekennen doch uns, unserer Erben und nachkommen an unseren
Innsiegel in allweg ohne einigen nachtheiligen Schaden.
So geschehen und geben in versammelter Gegenwart aller
und jeder Gemeindsleute, zu Kirchfarrnbach und Oberndorf
samt und sonders am Tag Petri und Pauli apostulorum,
welcher war der 29. Monate Juny nach Christi Jesu unsers
einigen Erlösers und Seligmachers Geburt gezehlet
1597. Jahres. |
|