Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
Aus "Beiträge zur Ortsgeschichte von Kirchfarrnbach" von Walter Geißelbrecht 1963
Zusätzlich mit zwei Stichen aus dem 16. Jahrhundert (aus Emblemata, Verlag Metzler)
Teil 5 Vereinbarung vom 6. Mai 1597 (1)
 
  Zu wissen kund und offenbar, sey allermänniglichen, mit und in krafft dieses Brieffs, dass sich etliche Jahr hero zwischen einer Gemeind zu Kirchfarrnbach und Oberndorf eines und dann ihnen mit Gemeinden benanntlichen, Lorentz Farrnbachern, Michael Haßlern, und Leonhard Himmlern, andern theils Trieb, Guth und Heegung der Höltzer, Felder, Weier und Weißmatten, dann auch Einzäunung der Gärten, deßgleichen Haltung der Schaaf und einwohnenden Beständnern, betreffend Stritt, Wiederwillen und Uneinigkeit begeben und zutragen, als dass uff beeder Partheyen hineinde beschehenes Klagen und fürgebrachten hässlichen Beschwehrung zu heut Ends beschrieben dato hernach gemeldte Herrschafften, als von deß Durchlauchtigsten Hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Georg Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg in Preußen herzogen, Burggrafen zu Nürnberg, und Fürsten zu Rügen, von deß Orts habender hohen Obrigkeit wegen, der gestrenge Edle und Ehrenveste Georg Wolf von Gich, zu Buchau und Pressen, ihrer fürstlich Durchl. Rath und Amtmann zu Cadolzburg, neben deselben mit Beamten, dann von deß Klosters Heilsbronn alß Dorfherrschafften wegen, der Ehrenveste und hochachtbare Georg Keck, Richter zu Heilsbronn, und der ehrwürdig Edle und gestrenge Herr Johann Wolfgang von Pressen, Hannß Lommentur des deutschen Ordens zu Nürnberg wegen deß Ordens Unterthaner, auch der erbare Hannß Dennreuther des Spitals zu Nürnberg, Überreuther, desen Unterthanen halben, allesamt uff zuvor bestimmte gewisse Tagsatzung zu Kirchfarrnbach persöhnlich zusammen kommen, der Partheyen vorgebracht Stritt und Beschwehrung zu Klag und Antwort gegeneinander mündlich angehört, darauf alle Sachen umständlich erwogen alß dann die strittigen Parthen hernach begriffener maßen gütlichen entschieden, verinigt und vertragen.


Von Heegung der Höltzer und Weyher

Alß nemlich und dann zum ersten betreffend Trieb, Gut, Heegung der Höltzer und eines Weyer, haben verschienen Jahrs der wenigern Zahl, Loretz Farrnbacher, Michael Haßler und Leonhard Himmler dieser specificirten Puncten halben, Zeugen producirt, und abhören lassen, mit denen sie so viel erwiesen, dass bemeldten Himmlers Holtz, dessen bey 50 Morgen, wie auch deß Farrnbachers, Hasslers, dann Hannßen Dornschmids und Sixten Lößleins beeder mit gemeiner, habender Höltzer, mit großen und kleinen Vieh vor Alters je und alleweg geheegt, und nie abtreiben werden. Also soll es jetzo und hinfüro zu all ewigen Zeiten auch billig darbey gelassen und benandte Personen, ihre Erben und Nachkommen, Besitzer ihrer Gutter, keinen wegs hierüber ferner beschweret noch bestettigt werden und nachdem in angeregter Zeugen Deposition ebener Gestalt erwiesen, dass obgedachts Sixt Lößleins Weyher zwischen der Kirchfarrnbacher Mühl und dem Wittinghofe gelegen, sonsten in gemein der Strenge Weyher genannt, alß derselbige noch vor Zeiten eine Wiesen gewesen mit dem großen und kleinen Vieh geheegt worden.


Von Heegung der Felder und Wiesen und Weyher

Zum andern, die Einzäunung der Garten, auch Heegung der Felder, Wießmatten und etlicher Weyher belangend, derer bei dieser Tagsfart von den Gemeinern ein zimliche Anzahl, die sich wieder altherkommen ungebührender weiß dergleichen Heeg unterfangen, specifizirt und benennt worden, alß Hannß Schuh und Hannß Lößlein hätten 5 Tagwerk Wießmatten, darzu bemeldter Lößlein einen Morgen Acker, item Hannß Schmidlein auch ein Stück Acker, item 3 Morgen, die Leiten genannt, Sixt Lößleins Wittib einen Garten, item ein Stücklein Wießmat und kleines Seelein, ferner Leonhardt Himmler 1 Morgen Acker, der Bober und 1 Weyher, den kleinen Weyher genannt, mehr Fritz Räublein, Müller, einen Garten, Michael Haßler ein Tagwerk wießmat am Berg gelegen, welche zuvor ein Acker gewesen, Lorentz Farrnbacher ein Wießlein, unten ein Strega, deßgleichen ein kleines Stücklein Wießmat an 2 Tagwerk derselbige, item Hannß Dornschmid einen Garten, hinter seinen Hauß und die Pfarr etliche Weyher darin gehörig.
Dieses alles wollten sie mit dem Vieh nicht betreiben lassen. nachdem sich aber in eingenommener Erkundigung so viel befunden, dass keiner unter obig specificirten Innhabern allein seyn fürgewandte Heeg in nichts Bekundschaftung beyzubringen, noch sonsten zu dociren gewusst, wär auch wol vermuthlich, dass solch Fürnehmen von ihnen oder ihren Vorfahren mit keiner alten Gerechtsamkeit hergebracht, zu sonderlichen Ertragen sich ein jedweder mit seiner Heeg uff den anderen referirt und bloßlichen Fürwenden that, wann seyn Nachbar das seynige öffnen wolle, er deßgleichen unweigerlich auch gesinnet seyn.
Also und hierauf ist durch die Herrschafften mündlich verabschiedet worden, dass nicht alle in alle specificirte Unterthanen, sondern auch die anderen Mitgemeiner ihre biß anhero geheegte Stück. waßer Gestalt die Beschaffen, in ehester Gelegenheit der Zeit, ohne alles Wiedersetzen oder sperren zu öffnen, durch und durch gleichwie andere gemeine Trieb und Gut unweigerlich besuchen zu lassen, schuldig hiemit verbunden seyn, und soll hinfüro kein Innwohner angeregter Gemeind Kirchfarrnbach und Oberndorf aus erweglichen Ursachen, ohne der Herrschafft sonderbaren Consens hiefüro keine Heeg mehr, die seyn gleich an was Stücken sie wollen, fürnehmen und machen, beey ernstlicher Gefängens und Geldstraf, nach Befindung der Sachen; erlangend aber Hanns Schmidlein und Hannß Lößlein Weyher, die weil auch zur Genug erwiesen, dass solcher vor 50 Jahren mit dem Trieb geheegt und verschonet worden, so sollen sie noch ferner darbey inverturbirt gelassen werden und hier wieder nicht betrangt werden.


 
 
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