Gemeindsordnung zu Kirchfarrnbach und Oberndorf 1597
Aus "Beiträge zur Ortsgeschichte von Kirchfarrnbach" von Walter Geißelbrecht 1963
Zusätzlich mit zwei Stichen aus dem 16. Jahrhundert (aus Emblemata, Verlag Metzler)

Teil 6 Vereinbarung vom 6. Mai 1597 (2)
 
 

 
 

Schaafordnung

um dritten, die Haltung der Schaaf betreffend, obwole von uhralters hero bey, dieser Gemeind keine richtige Ordnung was und viel Stück ein jeder der Innwohner zu halten berechtigt gewesen, daraus erfolget, dass ein jeglicher so viel ihm selbst gefällig angestellet und also nicht zu geringer Schwerung der andern Ungleichheit gebraucht worden, auch mancher Unwill derhalben entstanden, damit aber hinfüro der gemeine Nutz besser bedacht und fernere Unnachbarschafft, Zank und Hader abgeschnitten werden möge, so haben ihren gemeldten Herrschafften, jedoch mit wissentlicher Einbewilligung und Gutachtung aller Gemeindsleut die Sache dahin gerichtet, gemacht und beschlossen, dass einem jedweden Innwohner eine nemliche und gewisse Anzahl Schaaf zu halten gesetzte werde, welche denn alß hienach folgendermaßen und ungefährlich uff die Feldungen geschlagen, geordnet werden, nemlich:
Schaaf:
50 uff Hannßen Schmidleins Hof, (hernach Leonhard Lößlein, jezo Johann Leonhard Beren Wittib)
32 uff Hannßen Lößleins einen und
5 uff den andern Hof, in welchen nur 1 Morgen Feld, (Phillip Redlingshöfer, jezo Johann Bereb gehörig)
36 uff Hannß Schuer Hof, (hernach Georg, jezo Johann Kaspar Redlingshöfer)

48 uff Sixt Lößleins Hof, (hernach Endres Weiß, jezo Georg Kraßbeck)
48 uff Hannß Himmlers Hof, (hernach Peter Schuh, jezo Johann Schuh)
8 uff Lorentz Farrnbachers Guth, (und Herrn Jacob Wenger, jezo Thomas Mehringer)
22 uffdeselben Wirthschafft und Gerberej, (hernach Matthes Weinconc, jezo Johann Leonhardt Korbacher)
12 uff Hannß Dornschmidts Guth, (hernach Martin Dorrer, jezo Martin Riegel)
5 uff Fritz Schneideren Guth, (hernach Endres Redlingshöfer, jezo Georg Ziegler)
5 uff Endres Stromers Guth, (hernach Paulus Wirth, jezo Simon Mehringer)
10 uff Michael Hasslers Guth, (hernach Hannß Redlingshöfer, jezo Hannß Güner)
12 uff Hannß Försters Guth (hernach Leonhardt Kellermann, jezo Martin Güner)
7 uff der Pfarr und
5 uff der Mühle, welche in Summa
305 Stück betrifft.

Solchem nach so soll dieser Satzung also hinfüro zu ewigen Zeiten unverbräuchlich nachgelebet und keiner mehr als hir ob bedingte Anzahl vermag einnehmen noch halten, bei Straf 5 Gulden, so oft einer oder der ander sich hier über vergreiffet würde, der solche 5 Gulden einer Gemeind zu Verwendung ihres ewigen Nutzes und keineswegs zu vertrinken, unablässig erlegen, und ist hierbey auch Bewilligung geschehen, dass einem jeden die Mengung der Schaaf, inmaßen an anderen Orten, auch gebäuchlich, jedoch nach ehrbare billigen Dingen, ohne Vortheilhaftigkeit zugelassen und vergonnet seyn.
Es sollen auch mit den Schaafen die Gut, Trieb und Weyd gesucht werden, allenmaßen mit uhralters Herkommen, sonderlich aber, drey Tag nachdem die Früchte von Feldern kommen, und ehe nicht, nach Vermög des bey der Gemeind von unvordenklicher Zeit gehalten Gerechtigkeit, in die Stupffeln treiben, welcher aber solches überfahren und nicht halten würde, der soll einer Gemeind so oft es geschieht 5 Gulden Geld zur Straf verfallen seyn, und unnachlaßig erlegen.


Von Ungehorsam, Graßschaden und Taglohn der Beständner

Ferner und zum vierten haben die Gemeiner der Herrschafften mit Beschwerung fürgebracht, wessen sie sich ihrer eingenommen Beständner nicht allein mit allerley muthwilligen Zanken und Hadern gegen ihnen unnachbarlich verhielten, sondern wollten auch ihnen um die Gebühr kein Taglohn arbeiten, verstelleten sich andrer auswendige Ort, deßgleichen unterständen sie sich in Getraid mit Grassen großen Schaden zu thun, sammelten ihnen viel Graß zu Hauf, dasselbe machten sie dürr, dardurch würde dem Gemeindvieh an der Weyd ein merkliches entzogen, welches ihnen sehr beschwerlich, wußten solches ferner nicht zu verstatten und bäten dieses alles von Herrschaffts wegen ernstlich abzuschaffen, deme nun gebührlicher weiß vorzukommen, ist gemacht und beschlosssen worden, dass hinfüro ein jedweder Beständner nicht mehr alß ein Kühe ohne der Gemeind Schaden halten, wie dann auch keinem ferner gestattet noch nachgesehen werden soll, seines Gefallens in Getraid umzustreunen, denselben mit den Großen Schaden zufügen, und Graß zu dürren, derwegen da einer oder mehr angeregter maßen betretten würde, der soll einer Gemeind 5 Pfund Gelds zur Straf verfallen. Item sollen sie in allweg den Haußsäßigen in der Gemeind vor andern Auswendigen, Sommer und Winterszeit um das gebührliche Taglohn zu arbeiten, deßgleichen in besserung gemeiner Weg und Steg, mit der Hand zu arbeiten, schuldig und verbunden seyn, und da sich einer oder ander gegen einer Gemeind unnachbarlich erzeigen, muthwillige Zänke und Hader erregen, oder sich in obgesetzten und andern anfallenden billigen Sachen ungehorsamlich erzeigen würde, so soll alß dann einer Gemeind für sich selbsten gut erlaubt mögen und Macht haben, denselbigen Unruhigen seine Ruhe gäntzlichen abzuschaffen, und keineswegs unter der Gemeinde Gärten treiben, noch die Gemeinderecht, an Wasser und Weyd, genießen zu lassen, auch nach Verbrechung der Sachen, ihne samt alle den Seinigen hinweg und aus dem Dorf zu schaffen.


Von Unkosten dieser Sachen

Endlich und zum fünften, nachdem in diesem strittigen Sachen wegen lang währender Zeit von beeden Theilen ein merklicher Unkost, uffgeloffen, welcher sich in gehaltener zusammen Rechnung uff 76 Gulden 1 Ort Belasten; alß ist es durch die anwesenden Herrschafften aus Übergebung und Heimsatz der Unterthanen dahin gerichtet worden, dass solle Summa uff die hierobgesetzte 305 Stück Schaaf, also nemlich auf ein jedes 1 Ort eines Guldens geschlagen, und dardurch aller Unkost bezahlt, durch den Wirth, uff noch ist künftiger Martini erntrichtet werden soll.
Und hiermit seyn nun alle diese strittig gewesenen Puncten und Beschwerungen gütlich beygelegt, verglichen und vertragen. Als es dann hinfüro in alle Ewigkeit hiebey getreulich und ungefährlich endlich verbleiben soll, innmaßen die Gemeind samt, sonders und unterverschiedentlich demo allen also stet, vest und unverbrüchlichen nachzusetzenen, mehr wohlgedachten Herrschafften etc. mit handgebender Treuen an Eydes statt angelobt und zugesagt, darneben auch oben ermeldten Herrn Amtmann zu Cadolzburg von hoher Obrigkeit, dann Herrn Richtern zu Heilsbronn von Dorfherrschafft wegen mit gebürlichen Fleiß gebetten und erbetten, dass sie zu mehrer Bekräftigung dessen alles ihre ordentlich und angebohrn Innsiegel an diesen Original Brieff, davon einen jedweden, dann auch wohl ernannten Herrn Hannß Lommenturn, eine gleich lautende Copia behändigt worden, angehängt und uffgedruckt, darauf einer Gemeind überantwortet und zugestelt, jedoch Herrn Amtmann und Richtern derselben Erben und Innsiegel ohne Entgeltens. So geschehen Freytag den 6. Monats May nach Christi Jesu unseres einigen Erlösers und Seligmachers Geburt gezelet 1597. Jahr.

 
 
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