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Schaafordnung
um
dritten, die Haltung der Schaaf betreffend, obwole von
uhralters hero bey, dieser Gemeind keine richtige Ordnung
was und viel Stück ein jeder der Innwohner zu halten
berechtigt gewesen, daraus erfolget, dass ein jeglicher
so viel ihm selbst gefällig angestellet und also
nicht zu geringer Schwerung der andern Ungleichheit
gebraucht worden, auch mancher Unwill derhalben entstanden,
damit aber hinfüro der gemeine Nutz besser bedacht
und fernere Unnachbarschafft, Zank und Hader abgeschnitten
werden möge, so haben ihren gemeldten Herrschafften,
jedoch mit wissentlicher Einbewilligung und Gutachtung
aller Gemeindsleut die Sache dahin gerichtet, gemacht
und beschlossen, dass einem jedweden Innwohner eine
nemliche und gewisse Anzahl Schaaf zu halten gesetzte
werde, welche denn alß hienach folgendermaßen
und ungefährlich uff die Feldungen geschlagen,
geordnet werden, nemlich:
Schaaf:
50 uff Hannßen Schmidleins Hof, (hernach Leonhard
Lößlein, jezo Johann Leonhard Beren Wittib)
32 uff Hannßen Lößleins einen und
5 uff den andern Hof, in welchen nur 1 Morgen Feld,
(Phillip Redlingshöfer, jezo Johann Bereb gehörig)
36 uff Hannß Schuer Hof, (hernach Georg, jezo
Johann Kaspar Redlingshöfer)
48
uff Sixt Lößleins Hof, (hernach Endres Weiß,
jezo Georg Kraßbeck)
48 uff Hannß Himmlers Hof, (hernach Peter Schuh,
jezo Johann Schuh)
8 uff Lorentz Farrnbachers Guth, (und Herrn Jacob Wenger,
jezo Thomas Mehringer)
22 uffdeselben Wirthschafft und Gerberej, (hernach Matthes
Weinconc, jezo Johann Leonhardt Korbacher)
12 uff Hannß Dornschmidts Guth, (hernach Martin
Dorrer, jezo Martin Riegel)
5 uff Fritz Schneideren Guth, (hernach Endres Redlingshöfer,
jezo Georg Ziegler)
5 uff Endres Stromers Guth, (hernach Paulus Wirth, jezo
Simon Mehringer)
10 uff Michael Hasslers Guth, (hernach Hannß Redlingshöfer,
jezo Hannß Güner)
12 uff Hannß Försters Guth (hernach Leonhardt
Kellermann, jezo Martin Güner)
7 uff der Pfarr und
5 uff der Mühle, welche in Summa
305 Stück betrifft.
Solchem
nach so soll dieser Satzung also hinfüro zu ewigen
Zeiten unverbräuchlich nachgelebet und keiner mehr
als hir ob bedingte Anzahl vermag einnehmen noch halten,
bei Straf 5 Gulden, so oft einer oder der ander sich
hier über vergreiffet würde, der solche 5
Gulden einer Gemeind zu Verwendung ihres ewigen Nutzes
und keineswegs zu vertrinken, unablässig erlegen,
und ist hierbey auch Bewilligung geschehen, dass einem
jeden die Mengung der Schaaf, inmaßen an anderen
Orten, auch gebäuchlich, jedoch nach ehrbare billigen
Dingen, ohne Vortheilhaftigkeit zugelassen und vergonnet
seyn.
Es sollen auch mit den Schaafen die Gut, Trieb und Weyd
gesucht werden, allenmaßen mit uhralters Herkommen,
sonderlich aber, drey Tag nachdem die Früchte von
Feldern kommen, und ehe nicht, nach Vermög des
bey der Gemeind von unvordenklicher Zeit gehalten Gerechtigkeit,
in die Stupffeln treiben, welcher aber solches überfahren
und nicht halten würde, der soll einer Gemeind
so oft es geschieht 5 Gulden Geld zur Straf verfallen
seyn, und unnachlaßig erlegen.
Von Ungehorsam, Graßschaden und Taglohn
der Beständner
Ferner
und zum vierten haben die Gemeiner der Herrschafften
mit Beschwerung fürgebracht, wessen sie sich ihrer
eingenommen Beständner nicht allein mit allerley
muthwilligen Zanken und Hadern gegen ihnen unnachbarlich
verhielten, sondern wollten auch ihnen um die Gebühr
kein Taglohn arbeiten, verstelleten sich andrer auswendige
Ort, deßgleichen unterständen sie sich in
Getraid mit Grassen großen Schaden zu thun, sammelten
ihnen viel Graß zu Hauf, dasselbe machten sie
dürr, dardurch würde dem Gemeindvieh an der
Weyd ein merkliches entzogen, welches ihnen sehr beschwerlich,
wußten solches ferner nicht zu verstatten und
bäten dieses alles von Herrschaffts wegen ernstlich
abzuschaffen, deme nun gebührlicher weiß
vorzukommen, ist gemacht und beschlosssen worden, dass
hinfüro ein jedweder Beständner nicht mehr
alß ein Kühe ohne der Gemeind Schaden halten,
wie dann auch keinem ferner gestattet noch nachgesehen
werden soll, seines Gefallens in Getraid umzustreunen,
denselben mit den Großen Schaden zufügen,
und Graß zu dürren, derwegen da einer oder
mehr angeregter maßen betretten würde, der
soll einer Gemeind 5 Pfund Gelds zur Straf verfallen.
Item sollen sie in allweg den Haußsäßigen
in der Gemeind vor andern Auswendigen, Sommer und Winterszeit
um das gebührliche Taglohn zu arbeiten, deßgleichen
in besserung gemeiner Weg und Steg, mit der Hand zu
arbeiten, schuldig und verbunden seyn, und da sich einer
oder ander gegen einer Gemeind unnachbarlich erzeigen,
muthwillige Zänke und Hader erregen, oder sich
in obgesetzten und andern anfallenden billigen Sachen
ungehorsamlich erzeigen würde, so soll alß
dann einer Gemeind für sich selbsten gut erlaubt
mögen und Macht haben, denselbigen Unruhigen seine
Ruhe gäntzlichen abzuschaffen, und keineswegs unter
der Gemeinde Gärten treiben, noch die Gemeinderecht,
an Wasser und Weyd, genießen zu lassen, auch nach
Verbrechung der Sachen, ihne samt alle den Seinigen
hinweg und aus dem Dorf zu schaffen.
Von Unkosten dieser Sachen
Endlich
und zum fünften, nachdem in diesem strittigen Sachen
wegen lang währender Zeit von beeden Theilen ein
merklicher Unkost, uffgeloffen, welcher sich in gehaltener
zusammen Rechnung uff 76 Gulden 1 Ort Belasten; alß
ist es durch die anwesenden Herrschafften aus Übergebung
und Heimsatz der Unterthanen dahin gerichtet worden,
dass solle Summa uff die hierobgesetzte 305 Stück
Schaaf, also nemlich auf ein jedes 1 Ort eines Guldens
geschlagen, und dardurch aller Unkost bezahlt, durch
den Wirth, uff noch ist künftiger Martini erntrichtet
werden soll.
Und hiermit seyn nun alle diese strittig gewesenen Puncten
und Beschwerungen gütlich beygelegt, verglichen
und vertragen. Als es dann hinfüro in alle Ewigkeit
hiebey getreulich und ungefährlich endlich verbleiben
soll, innmaßen die Gemeind samt, sonders und unterverschiedentlich
demo allen also stet, vest und unverbrüchlichen
nachzusetzenen, mehr wohlgedachten Herrschafften etc.
mit handgebender Treuen an Eydes statt angelobt und
zugesagt, darneben auch oben ermeldten Herrn Amtmann
zu Cadolzburg von hoher Obrigkeit, dann Herrn Richtern
zu Heilsbronn von Dorfherrschafft wegen mit gebürlichen
Fleiß gebetten und erbetten, dass sie zu mehrer
Bekräftigung dessen alles ihre ordentlich und angebohrn
Innsiegel an diesen Original Brieff, davon einen jedweden,
dann auch wohl ernannten Herrn Hannß Lommenturn,
eine gleich lautende Copia behändigt worden, angehängt
und uffgedruckt, darauf einer Gemeind überantwortet
und zugestelt, jedoch Herrn Amtmann und Richtern derselben
Erben und Innsiegel ohne Entgeltens. So geschehen Freytag
den 6. Monats May nach Christi Jesu unseres einigen
Erlösers und Seligmachers Geburt gezelet 1597.
Jahr.
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