Protokoll vom 9. Juni 1857
 
     
 
         
   

„Flurschutz und Wache betreffend.“

Kirchfarrnbach, 9ten Juni 1857.

I. Flurschutz
Auf den Grund der landgerichtlichen Verfügung vom 9 Mai, pr. 4 Juni o: wurde auf heute öffentliche Gemeindeverwaltungs-Sitzung anberaumt, hiezu durch den Gemeindediener sämtliche Gemeinde-Glieder eingeladen, vor allen Dingen eröffnet, daß der Gemeindebeschluß vom 25 April nicht genehmiget werden konnte und daher unverzüglich ein neuer Flurwächter aufgestellt werden muß. – Es wurde hierauf den Anwesenden die Instruktion für Handhabung der Dorf- und Feldpolizeistrafen in Landgemeinden v. 18 Aug. 1856 genau publiziert und sodann zur Aufstellung eines Flurwächters geschritten, und zwar unter folgenden Bedingungen.

1. Zum Flurwächter sind fähig männliche Personen, welche nicht unter 18 und nicht über 60 Jahre alt sind, kräftigen Körperbau besitzen und einen unbescholtenen, nüchternen Lebenswandel führen und besonders eine religiöse Gesinnung an den Tag legen.

2. Der Flurwächter hat für den angenommenen Lohn täglich zu verschiedenen Zeiten die Ortsgemeinde-Markung zu begehen und obige Instruktion für Handhabung der Dorf-Polizei genau und gewissenhaft zu beachten.

3. Von jeder Anzeige werden 17 Kreuzer Gebühr bezahlt.

Die hiesige Ortsgemeinde-Flurwächter-Stelle hat nun übernommen für den Jahreslohn von 10. fl. 30 x. Zehn Gulden dreißig Kreuzer der Tagelöhner Hausbesitzer Georg Ruf dahier. Auch ist er als Waldaufseher bestellt. –

Dieser ist gegenw: 33 Jahre alt, hat gesunde und kräftige Körperbeschaffenheit, eine Familie v. einer Frau und drei Kindern, besitzt ein Gütlein, von dem er sich u. seine Familie hinreichend ernähren kann, hat sich bisher einen rühmlichen Leumund erworben, ist auch gut religiös gesinnt, kann daher die Wüh(r)digkeit und Heiligkeit des Eides wohl erfassen und wird von der Gemeinde zum Flurwächter als vollkommen gefähiget anerkannt.

Beglaubiget mit der Schlussbestimmung, daß die Feldpolizeistrafen in die Ortskasse fallen, indem die Ortsgemeinde Dürrnfarrnbach einen eigenen Flurwächter aufgestellt hat, in der Person des ledigen Georg Wening daselbst für den Jahreslohn von 20 Gulden.

II. Wache.

In Kirchfarrnbach wird von nunan neben der bisherigen Stillwache auch die Lautwache angeordnet, welche im Wege der Gemeindefrohnen versehen wird. Vid: § 2 der obigen Instruktion.

Für Dürrnfarrnbach für die Lautwache zu sorgen, welche nach Aussage der dortigen Gemeindeglieder ebe(n)falls im Wege der Gemeindefrohnen versehen wird. Hiermit wurde die Versammlung geschlossen.

G. w. o.
Gemeindeverwaltung.
Köninger, Vorsteher,
Beer.
Schuster
Pfettner
Hufnagel

   
         
 
 
 
 
  Anmerkungen  
   
 

Bereits am 22. August 1856 wurde in diesem Amtsblatt verordnet, dass die darin veröffentlichte mehr als 16-seitige "Instruktion für Handhabung der Dorf- und Feld-Polizei in den Landgemeinden" jährlich einmal "im Monate März, durch Ablesen in einer Versammlung der ganzen Gemeinde zu verkünden" sei.

Diese "Instruktion" kann beim Leser durchaus beklemmende Gefühle hervorrufen, ihn aber seine heutigen Freiheiten besser wertschätzen lassen.

Zwei kurze Ausschnitte aus dieser "Instruktion"

 
     
 
 
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