„Flurschutz
und Wache betreffend.“
Kirchfarrnbach,
9ten Juni 1857.
I. Flurschutz
Auf den Grund der landgerichtlichen Verfügung vom 9 Mai,
pr. 4 Juni o: wurde auf heute öffentliche Gemeindeverwaltungs-Sitzung
anberaumt, hiezu durch den Gemeindediener sämtliche Gemeinde-Glieder
eingeladen, vor allen Dingen eröffnet, daß der
Gemeindebeschluß vom 25 April nicht genehmiget werden
konnte und daher unverzüglich ein neuer Flurwächter
aufgestellt werden muß. – Es wurde hierauf den
Anwesenden die Instruktion für Handhabung der Dorf- und
Feldpolizeistrafen in Landgemeinden v. 18 Aug. 1856 genau
publiziert und sodann zur Aufstellung eines Flurwächters
geschritten, und zwar unter folgenden Bedingungen.
1. Zum
Flurwächter sind fähig männliche Personen,
welche nicht unter 18 und nicht über 60 Jahre alt sind,
kräftigen Körperbau besitzen und einen unbescholtenen,
nüchternen Lebenswandel führen und besonders eine
religiöse Gesinnung an den Tag legen.
2. Der
Flurwächter hat für den angenommenen Lohn täglich
zu verschiedenen Zeiten die Ortsgemeinde-Markung zu begehen
und obige Instruktion für Handhabung der Dorf-Polizei
genau und gewissenhaft zu beachten.
3. Von
jeder Anzeige werden 17 Kreuzer Gebühr bezahlt.
Die hiesige
Ortsgemeinde-Flurwächter-Stelle hat nun übernommen
für den Jahreslohn von 10. fl. 30 x. Zehn Gulden dreißig
Kreuzer der Tagelöhner Hausbesitzer Georg Ruf dahier.
Auch ist er als Waldaufseher bestellt. –
Dieser
ist gegenw: 33 Jahre alt, hat gesunde und kräftige Körperbeschaffenheit,
eine Familie v. einer Frau und drei Kindern, besitzt ein Gütlein,
von dem er sich u. seine Familie hinreichend ernähren
kann, hat sich bisher einen rühmlichen Leumund erworben,
ist auch gut religiös gesinnt, kann daher die Wüh(r)digkeit
und Heiligkeit des Eides wohl erfassen und wird von der Gemeinde
zum Flurwächter als vollkommen gefähiget anerkannt.
Beglaubiget
mit der Schlussbestimmung, daß die Feldpolizeistrafen
in die Ortskasse fallen, indem die Ortsgemeinde Dürrnfarrnbach
einen eigenen Flurwächter aufgestellt hat, in der Person
des ledigen Georg Wening daselbst für den Jahreslohn
von 20 Gulden.
II. Wache.
In Kirchfarrnbach
wird von nunan neben der bisherigen Stillwache auch die Lautwache
angeordnet, welche im Wege der Gemeindefrohnen versehen wird.
Vid: § 2 der obigen Instruktion.
Für
Dürrnfarrnbach für die Lautwache zu sorgen, welche
nach Aussage der dortigen Gemeindeglieder ebe(n)falls im Wege
der Gemeindefrohnen versehen wird. Hiermit wurde die Versammlung
geschlossen.
G. w.
o.
Gemeindeverwaltung.
Köninger, Vorsteher,
Beer.
Schuster
Pfettner
Hufnagel
|