Bei
heute stattgefundener öffentlicher Sitzung wurde Erklärung
abgegeben für Aufhahmsgesuch des Georg Prais aus Dürrnfarrnbach.
Nach gewissenhaft
gepflogener Berathung und reiflicher Überlegung muß
hiermit die unterzeichnete Gemeindeveraltung und Armenpflege
dem Ansäßigmachungs- und Verehelichungsgesuche
des ledigen Georg Prais, aus Dürrnfarrnbach, und nicht
von hier gebürtig, und der ledigen kath. Scheller von
hier, mit folgender Erklärung entgegen treten.
1., Hier
und in Dürrnfarrnbach ist kein neuer Taglöhner nothwendig;
denn alle Gemeindeglieder besorgen ihre Arbeiten durch ihre
eigenen Leute und durch die im eigenen Brode stehenden Dienstboten.
Die Angabe: „Arbeit erhalten Prais bei dem Bauer Schuh
in Dürrnfarrnbach“ ist nach Aussage dieses Bauers
eine pure Unwahrheit.
2., Hefenhandel
und Botenlohn in Verbindung mit Brodsammeln, womit sich bisher
die ledige Kath. Scheller mit ihren außerehelichen Kindern
so nothdürftig ernähren konnte, können die
Existenz einer Familie nie begründen; und um Tagelohn
ist Schellerin in der ganzen Gemeinde als fleißige Arbeiterin
nicht bekannt und wird es in ihrem jetzigen und späteren
Alter nie mehr werden. –
Gleiches ist auch bei Prais der Fall.
3., Die
Verhältnisse des Prais sind der Gemeindeverwaltung und
Armenpfleger dahier so bekannt, dass sie gewiß weiß,
die Angabe des Besitzes baarer fünfzig Gulden kann sich
nicht im Geringsten auf Wahrheit gründen. – Auch
die ledige Kath. Scheller besitzt kein Vermögen und hat
auch von ihrem Vater keines zu hoffen, Daß es sich so
verhält, ist leicht zu begreifen, denn der alte Carl
Scheller ist ja so arm, dass er schon mehre Jahre aus der
hiesigen Armenkasse das Almosen erhalte, ist eine reine Unmöglichkeit
und also eine weitere Unwahrheit, und so kämen beide
Personen ganz mittellos in die Ehe, könnten sich also
nicht häuslich einrichten und ist daher in Voraussicht
zu erkennen, dass
4., die
Ehe des Prais mit der Schellerin eine unzufriedene und unglückliche
Ehe werden würde. Beide Personen müssten bald der
hiesigen, ohnehin mit Armen sehr belästigten, Gemeinde
zur Last fallen. -
Unter
diesen Umständen kann die Gemeindeverwaltung und Armenpflege
dahier ihre Einwilligung zu obigem Gesuche nicht ertheilen
und muß daher auf Abweisung dringen.
G. w.
o.
Gemeindeverwaltung
und Armenpflege.
Köninger, Vorsteher
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